BMF 2022 - Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

BMF 2022: Die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, die jeder Arbeitgeber jetzt wissen sollte!

BMF-Schreiben 2022 - Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Jetzt ist die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug durch das BMF Schreiben vom 15.03.2022 für 2022 amtlich!

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15.03.2022 das neue BMF-Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht. Dass sind die neuen gesetzlichen Richtlinien und steuerrechtlichen Vorschriften, die jetzt ab dem 01.01.2022 für den steuerfreien Sachbezug oder die Geldleistung für die ursprünglichen Urteile des BFH vom 7. Juni 2018 - VI R 13/16 und BMF-Schreiben vom 13. April 2021 gelten.

Alle bisherigen BFH Urteile zum Sachbezug oder Barlohn, wie BFH vom 11. November 2010, VI R 27/09, BFH vom 7. Juni 2018 - VI R 13/16 und dem BFH vom 04. Juli 2018 - VI R 16/17

 

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Wann liegt ein Sachbezug nach § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG vor?

In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden jetzt endlich bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps, vgl. VIAKP WebAPP) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten, vgl. die prepaid Mastercard by VIAKP, die für den steuerfreien Sachbezug oder die anderen genehmigten Sachbezugsleistungen verwendet werden kann) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert.

Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24) und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen (vgl. Rn. 30), wie es bereits seit dem 01.01.2020 über die prepaid Mastercard by VIAKP e.V. für den steuerfreien Sachbezug technisch hinterlegt war. Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. Diese Option wurde von vielen Arbeitgebern bisher für das freie Tanken bei Arbeitnehmern verwendet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung (vgl. Rn. 20 und 21).
Wichtiger Hinweis von Zusatzgebühren (Beladung, Setup, Versandgebühr) bei der prepaid Mastercard by VIAKP:
Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten (Sachbezugskarte by VIAKP über die Mastercard) handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
Diese Information haben wir bereits von unterschiedlichen Finanzämtern in gesamt Deutschland zum Thema steuerfreien Sachbezug über die prepaid Kreditkarte by VIAKP erhalten und unseren Kunden zur Verfügung gestellt.

Wie hoch ist die Freigrenze für den Sachbezug?

Bist zum 31. Dezember 2021 konnte jeder Arbeitgeber einen monatlichen Sachbezug in Höhe von 44 € Freigrenze an seinen Arbeitnehmer steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausgeben. Seit dem 01. Januar 2022 wurde diese Freigrenze des steuerfreien und sozialversicherungsfreien Sachbezug nach § 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG über die prepaid Mastercard by VIAKP auf monatlich 50 € Freigrenze angepasst.

Kann der Sachbezug als Gehaltsverzicht oder Entgeltumwandlung umgesetzt werden?

Der steuerliche Vorteil des 50 € Sachbezuges über die prepaid Kreditkarte by VIAKP e.V. ist nach dem BMF-Schreiben vom 15. März 2022 (IV C 5 - S 2334/19/10007 :007) im Rahmen von Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.

Die Steuervorteile des Sachbezuges über die prepaid Mastercard by VIAKP (Geldkarte; closed Loopcard) mit der monatlichen 50 € Freigrenze können nur dann im Sinne der Rn. 3 angewendet werden, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten und vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG).

Gibt es Ausnahmen in denen ein Sachbezug nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG u. a. gilt?

  • Die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 7. Juni 2018, a. a. O.).

  • Die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann, sofern die Beiträge nicht nach § 40b Absatz 3 EStG pauschal besteuert werden. Tz. 2.2.1 des BMFSchreibens vom 28. Oktober 2009 (BStBl I Seite 1275) ist insoweit überholt (siehe auch Rn. 29, letzter Satz). § 37b Absatz 2 EStG ist anwendbar.

  • Die Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken; z.B. der digitale Essenszuschuss by VIAKP); die Richtlinienregelung des R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 LStR und die Regelungen des BMFSchreibens vom 18. Januar 2019 (BStBl I Seite 66) bleiben unberührt (§ 8 Absatz 2 Satz 10 EStG), vgl. auch Rn. 16.

    Wichtiger Hinweis an alle Human Resource Management:

    Mit der digitalen Essensmarke by VIAKP e.V. entfällt die aufwendige Dokumentation, da unser digitales Essentool vollständig automatisiert umgesetzt wird.
    Gleichzeitig ist die digitalen Essensmarke by VIAKP e.V. vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt und als steuerrechtliches Benefits für Mitarbeiter anerkannt.
    Das spart Ihren den üblichen Arbeitsaufwand für die Besorgung, der Verwaltung und der Abwicklung, die Sie bei der Abwicklung über den Papier-Essensgutschein aufwenden müssen.

  • Die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24) und zudem ab dem 1. Januar 2022 (vgl. Rn. 30) unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a ZAG erfüllen:

    a) Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a. a. O., Rn. 30); der Sitz des Ausstellers sowie dessen Produktpalette sind insoweit nicht auf das Inland beschränkt oder

    b) Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen (zur Abgrenzung siehe Rn. 23)

    Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen im Sinne der Rn. 9 Buchstabe b gilt für lohn- und einkommensteuerliche Zwecke als erfüllt:

    a) bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle

    b) bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inländische Region (z. B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken, oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle

    c) wenn Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde im Sinne der Buchstaben a oder b auf die – auch bundeslandübergreifend - unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen(PLZ)-Bezirke begrenzt werden (dabei werden Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei PLZ-Bezirke fallen, als ein PLZBezirk betrachtet); es bestehen keine Bedenken, wenn die Auswahl dieser PLZBezirke durch den Arbeitnehmer erfolgt oder

    d) aus Vereinfachungsgründen bei Gutscheinen oder Guthabenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich. Entsprechendes gilt, wenn sich der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann (zum Zeitpunkt des Zuflusses vgl. Rn. 26)

    Beispiele zu Rn. 9 und 10

    • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel

    • shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte

    • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle

    • von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich

    • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (z. B. Tankgutschein, hierzu zählt auch eine Berechtigung zum Tanken), wenn die Akzeptanzstellen (z. B. Tankstelle oder Tankstellenkette) aufgrund des Akzeptanzvertrags (z. B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen

    • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind

    • Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und OutletVillages

    • „City-Cards“, Stadtgutscheine

Wann liegt kein Sachbezug nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. mit § 8 Absatz 1 Satz 3 vor?

Alle Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen, die nicht in Geld ausgezahlt werden. Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a. a. O., Rn. 16).

Beispiel:

  1. Private Krankenzusatzversicherung (vgl. o.g. BFH Urteil vom 04. Juli 2018)
    Ein Arbeitnehmer schließt für seine Besserstellung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenzusatzversicherung ab, damit er im Leistungsfall eines Krankenhausaufenthaltes, die Versorgung durch den Chefarzt erhält.
    Sein Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer über den Barlohn einen Zusatzbeitrag für die vom Arbeitnehmer abgeschlossene private Krankenhauszusatzversicherung.
    Würde der Arbeitgeber eine Rahmenvertrag zur privaten Krankenzusatzversicherung anbieten, der zum einen eine arbeitsrechtliche Erweiterung des ursprünglichen Arbeitsvertrages abbildet und zum anderen die jeweiligen Beiträge innerhalb der o.g. Freigrenze des Sachbezuges liegen würden, wäre auch dieser Vorgang als Sachbezug zu führen.

  2. Tanken des privaten PKV an seiner Wunschtankstelle
    Viele Arbeitnehmer lehnen es ab, an der vom Arbeitgeber festgelegten Tankstelle (z.B. ARAL, ESSO, SHELL, uvm.) zu tanken, da dort der Liter des Benzin zu teuer ist, oder der Mitarbeiter nicht an der vorgegebenen Tankstelle vorbeikommt.
    Jeder Arbeitgeber ist auf Fachkräfte angewiesen und hat somit mit seinen Mitarbeiter bestimmt, dass diese an einer beliebigen Tankstelle tanken können und durch den Beleg diesen Sachbezug über das Gehalt oder über die Kasse in Bar ausbezahlt bekommt.
    Dieser Tatbestand wird bereits seit 2020 nicht mehr als Sachbezug sondern als Geldleistung gewertet.

  3. Beiträge an eine betriebliche Altersvorsorge (bAV)
    Wird die monatlichen 50 € Freigrenze des Sachbezuges an einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung vom Arbeitgeber für den Mitarbeiter zugewendet, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Wann liegt eine Geldleistung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG vor?

Seit dem 01. Januar 2022 ist es durch das neue BMF Schreiben vom 15. März.2022 schriftlich definiert worden, was alles zu den Einnahmen in Geld beim Arbeitnehmer gehört.

Diese Arbeitgeberleistungen stellen keinen Sachbezug dar, sondern werden gesetzlich als Geldleistungen beim Mitarbeiter bewertet:

  • nachträgliche Kostenerstattungen
  • Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten

Sie wollen das BMF Schreiben vom 15.03.2022 - Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug selbst lesen?

Der VIAKP e.V. hat Ihnen hier den direkt Link für den Abruf für die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn für das Jahr 2022 angehängt. Lesen Sie selbst die Details nach oder beantragen Sie jetzt die prepaid Mastercard by VIAKP für die gesamten genehmigten Sachbezüge für Ihre Mitarbeiter

Zurück