ANRUFUNGSAUSKUNFT: RECHTSSICHERHEIT FÜR ARBEITGEBER

Kostenlose Anrufungsauskunft sorgt für Rechtssicherheit beim Arbeitgeber

kostenlose Anrufungsauskunft - Tipps für ArbeitgeberSie wollen als Arbeitgeber eine Rechtssicherheit für die steuerliche Klärung einer zukünftigen arbeitsrechtlichen Vereinbarung zu Löhne und Gehälter z.B. steuerfreier Sachbezug?

In der heutigen Zeit sucht jeder Arbeitgeber das passende Personal, um die offene Stelle mit der richtigen Fachkraft zu besetzen. Die Fachkräfte kennen die Lage des Arbeitnehmermarktes und fordern in der Regel Bruttojahresgehälter, die nicht jedes Unternehmen aufgrund der Lohnnebenkosten bezahlen kann. Die hohen Abzüge kennt die neue Generation der gesuchten Fachkräfte und deshalb fordern diese als Ersatz des ursprünglich geforderten Barlohn immer mehr Zusatzleistungen (z.B. Benefits, Betriebsrenten, Essensgutscheine, Sachbezug, Zugtickets, uvm.).

Gehen Sie als Arbeitgeber auf diese Forderungen nicht ein, wird einer Ihrer Kongruenten die geforderten Leistungen bezahlen, um langfristig die avisierten Unternehmensziele mit seinem starken Team zu erreichen.

Selbst für einen Arbeitgeber sind diese Zusatzleistungen sinnvoll, wenn diese richtig umgesetzt werden. In der Regel fallen bei diesen Benefits, wie bei dem steuerfreien Sachbezug keine oder nur geringe Lohnnebenkosten an.

Sollte der Arbeitgeber für die beabsichtigte Zusatzleistung eine 100% Rechtssicherheit im Vorfeld wünschen, hat jeder Arbeitgeber die Möglichkeit eine kostenlose Anrufungsauskunft (LSDtR R 42e EStG) bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Welche Vorteile bringt die kostenlose Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt für den Arbeitgeber?

  1. Rechtssicherheit für die richtige Abführung des Lohnsteuerabzuges.
  2. Rechtssicherheit für die richtige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge.
  3. Können die jeweiligen Sachbezüge lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei verwendet werden.
  4. Ist der Umsetzungsweg des Sachbezuges an den oder die Mitarbeiter richtig.
  5. Haftungsfallen vermeiden, die zu späteren Nachforderungen von Lohnsteuerbeträgen oder Sozialversicherungsnachzahlungen sorgen.

Was muss bei der Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt beachtet werden?

  1. Welche Personen sind berechtigt eine Anrufungsauskunft (§ 42 e Satz 1 EStG) zu beantragen?

    a) Der Arbeitgeber
    b) Der Dritte im Sinne von § 38 Abs. 3a EStG
    c) Der Arbeitnehmer
    d) Personen, die Lohnsteuer nach dem EStG haften (z.B. gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigter

  2. Ist die Anrufungsauskunft kostenpflichtig?

    Nein. Die Anrufungsauskunft ist immer gebührenfrei

  3. Welches Finanzamt ist zuständig für die Anrufungsauskunft?

    a) Der Antrag muss immer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden.
    b) Sind mehrere Finanzämter des Arbeitgebers betroffen, so muss das zuständige Finanzamt (Arbeitgeber / Headquater) sich mit den anderen
         Betriebsstättenfinanzämtern abstimmen.
    c) Handelt es sich um mehrere Arbeitgeber (Konzernunternehmen) und liegen bereits Ergebnisse einer Anrufungsauskunft von Finanzämtern vor, so
         hat der Auskunftssuchende sich mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen.
    d) Ist ein Dritter für die Lohnfortzahlung zuständig, muss bei dem Finanzamt des Dritten die Anrufungsauskunft gestellt werden.

  4. Gibt es ein Formblatt für die Antragstellung der Anrufungsauskunft?

    a)  Es gibt keine bestimmte Form, wie die Anrufungsauskunft auszusehen hat.
         Allerdings sollte in der heutigen Zeit, die Situation des Sachverhaltes immer schriftlich gestellt werden, damit bei einem Rechtsstreit, die
         geschilderte Situation kongruent nachgewiesen und abgebildet werden kann.
    b) Das Finanzamt muss immer schriftlich das Ergebnis der gestellten Anrufungsauskunft bestätigen, auch wenn die Anfrage des
         Auskunftssuchenden mündlich beantragt wurde.
    c) Das Finanzamt kann die Anrufungsauskunft befristen.

  5. Gibt es anwendbare Rechtsvorschriften für die Anrufungsauskunft?

    Für die Anrufungsauskunft gelten die Regelungen nach §§ 118 ff AO
    a) § 119 AO Anforderung an Bestimmtheit und Form.
    b) § 120 AO Regelung über mögliche Nebenbestimmungen.
    c) § 122 AO Regelung über die Bekanntgabe.
    d) § 129 AO Regelung der Berichtigung von Unrichtigkeiten.
    e) § 207 Abs 2 AO Das Ergebnis kann zukünftig aufgehoben  oder verändert werden.
    f) § 124 Abs. 2 AO Wird das Ergebnis auf eine Zeit befristet, endet es zum aufgeführten Zeitpunkt.
    g) § 207 AO Bei Änderung der Rechtsvorschriften, kann das Ergebnis außer Kraft gesetzt werden.

  6. Gibt es Besonderheiten, die bei einer Anrufungsauskunft zu beachten sind?

    a) Arbeitgeber hat Rechtsanspruch auf Prüfung des Ergebnis der Anrufungsauskunft
        (BFH vom 30. April 2009, BStBl 2010 II Seite 996 und vom 2. September 2010, BStBl 2011 II Seite 233)
    b) Das Finanzamt trifft eine Entscheidung, wie der Sachverhalt zukünftig behandelt wird.
    c) Ändert sich der angefragte Sachverhalt, sollte immer eine neue Anrufungsauskunft gestellt werden.

Wichtiger Hinweis zur Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt!

Der Anrufungsauskunft sollte genau den von Ihnen umgesetzten Sachverhalt beinhalten, damit das vom Finanzamt erteilte Ergebnis rechtskräftig angewendet werden kann. Weicht der Sachverhalt selbst in einem kleinen Punkt der geschilderten Situation ab, ist das Finanzamt nicht mehr an das Ergebnis der schriftlichen Aussage gebunden.

Aus diesem genannten Grund sollte immer der steuerliche Berater und der Dienstleister in die Anrufungsauskunft eingebunden werden, damit die lohnsteuerliche Situation und zum Beispiel das verwendete Produkt (z.B. Sachbezug über die prepaid Kreditkarte by VIAKP) mit allen Details aufgeführt werden.

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